Vereins-Statuten
des Vereines „Wachauer Bogensport Union“
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Wachauer Bogensport Union .
Er hat seinen Sitz in 3641 Aggsbach Markt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Aggsbach. Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.
§ 2
Zweck
Der überparteiliche, gemeinnützige und nicht auf Gewinn ausgerichtete Verein bezweckt die
Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch
-
das Schiessen mittels Pfeil und Bogen
-
die Pflege des Parcours
-
die Durchführung von Turnieren und Lehrgängen
-
die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften im In- und Ausland
unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des
österreichischen Volks- und Brauchtums.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch nachstehend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a)
Pflege vielseitiger Bewegung und Sport, insbesondere des Bogensports, für alle Altersstufen;
b)
Abhaltung von Sportfesten, Durchführung von Turnieren, Wettbewerben und Meisterschaften;
c)
Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen
und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b)
allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c)
Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d)
Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
e)
Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines
zugeführt wird,
f)
Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
g)
Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
h)
Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle
Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem
freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger
Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die
Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss
eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu nutzen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind
zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
1)
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.
2)
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen
Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen und
Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 9
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und
findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes
oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten
werden).
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe
Stunde später mit derselben Tagesordnung statt.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich,
erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses der Amts führenden Funktionäre;
b)
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
h)
Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten und deren
Stellvertretern, und bis zu 4 Beiräten.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann-Stv.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b)
Vorbereitung der Generalversammlung;
c)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g)
Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3;
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie
des Schriftverkehrs des Vereines.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Finanzreferenten gemeinsam zu
unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten
Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel.
Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-
10) sinngemäß.
Wachauer Bogensport Union – 3641 Aggsbach Markt 90 – ZVR: 331129198 – Obmann: Bauer Gerald
§ 15
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist
eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine
personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im
Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine
sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung
erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für
die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 17
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Diese
Generalversammlung
hat
auch
–
sofern
Vereinsvermögen
vorhanden
ist
–
über
die
Auflösung
zu
beschließen.
Insbesondere
hat
sie
einen
Abwickler
zu
berufen
und
Beschluss
darüber
zu
fassen,
wem
dieser
nach
Abdeckung
der
Passiva
das
verbleibende
Vereinsvermögen
zu
übertragen
hat.
Dieses Vermögen soll der SPORTUNION Niederösterreich zufallen und für gemeinnützige, sportliche
Zwecke Verwendung finden.
Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen
sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen.
Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.